NÖ Bauordnung Carport Novelle 2010 - NÖ Landesregierung

Mit der vorliegenden Novelle zur Niederösterreichischen Bauordnung soll diese an
moderne technische Kommunikationsmittel angepasst, der Praxis entsprechende
verwaltungsvereinfachende Maßnahmen gesetzt, die Bestimmung über das Ortsbild
den heutigen Gegebenheiten angepasst und dem Erfordernis moderne Mobilität mit
Elektrofahrzeugen Rechnung getragen werden.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Die Zitatanpassung im § 10 Abs. 1 soll sicherstellen, dass für die dort genannten Fälle
der Abschreibung keine Anzeigepflicht besteht und dies auch von den Grundbuchsgerichten
entsprechend anerkannt wird.
§ 10 Abs. 7 berücksichtigt die mit 1. Jänner 2009 erfolgte Grundbuchsnovelle mit
wichtigen Änderungen im Vermessungsgesetz und Liegenschaftsteilungsgesetz. Die
weitreichenden neuen Bestimmungen für Teilungspläne waren mit der bisherigen
Bauordnung nicht mehr kompatibel und soll die neue Regelung dem Rechnung tragen.
Gleichzeitig soll im Sinne von E-Government auch im Teilungsverfahren der
elektronische Verkehr mit den Baubehörden ermöglicht werden.
Die Zitatanpassung im § 11 Abs. 1 Z. 4 berücksichtigt den Umstand, dass Gerätehütten
und Gewächshäuser mit einer bestimmten Maximalfläche künftig als bewilligungsfrei
anzusehen sind.
Landtag von Niederösterreich
Landtagsdirektion
Eing.: 18.06.2010
Ltg.-584/A-1/36-2010
B-Ausschuss
Mit der Änderung im § 12 Abs. 7 soll sichergestellt werden, dass im Falle einer Rückübertragung
von Grundflächen, die ursprünglich abgetreten wurden, aber nunmehr
wegen Aufhebung der Widmung als öffentliche Verkehrsfläche rückzuübertragen
sind, die Rückübertragung an den jetzigen Eigentümer zu erfolgen hat. Damit wird
vermieden, dass im Falle von zwischenzeitigen Eigentumsübertragungen eine Grundfläche
zwischen der Verkehrsfläche und dem Grundstück allenfalls einem Dritten
übertragen werden müsste.
§ 13 Abs. 1 steht im Zusammenhang mit der Bewilligung für den Abbruch eines Gebäudes
nach § 14 Z. 7. Dadurch dass eine gemeinsame Wand zur Gänze zum bestehen
bleibenden Gebäude gehören soll, entsteht durch diesen „Überbau“ eine Bauordnungswidrigkeit,
für deren Beseitigung die Baubehörde Sorge zu tragen hat, wobei
die erforderliche Mitwirkung durch den Gebäudeeigentümer von der Baubehörde
nicht bzw. nur schwer erzwingbar ist. Die indirekte Verknüpfung der Vorlage der erforderlichen
Teilungsunterlagen mit der Abbruchbewilligung, indem diese Vorlageverpflichtung
dem Verursacher dieses Zustandes auferlegt wird, führt zu einer baurechtlich
praktikablen Lösung. Ein zivilrechtlicher Regress bezüglich der entstehenden
Kosten beim Nutznießer der Grenzverlegung, dem Eigentümer des bestehenden Gebäudes,
bleibt dadurch unbenommen.
Als neuer bewilligungspflichtiger Tatbestand wird das Aufstellen von Windrädern, die
keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen oder deren Anbringung
an Bauwerken normiert. Damit soll sichergestellt werden, dass das Aufstellen
oder Anbringen von Windrädern unter Berücksichtigung und Wahrung von Anrainerinteressen
erfolgt.
Mit den Änderungen im § 15 wird der Katalog der anzeigepflichtigen Vorhaben reduziert
bzw. präzisiert. So sollen einerseits Carports und Gerätehütten und Gewächshäuser
mit einer bestimmten maximalen Größe und das Anbringen von TVSatellitenanlagen
als bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben gelten. Bei Carports
und der straßenseitigen Anbringung von TV-Satellitenanlagen an Fassaden von Gebäuden
soll dies nur außerhalb von Schutzzonen Geltung haben, damit das Erscheinungsbild
in diesen sensiblen Zonen gewahrt werden kann. Wärmeschutzverkleidungen
an bestehenden Gebäuden unterliegen der Anzeigepflicht, womit klargestellt ist,
dass bei Neuerrichtung eines Gebäudes die Wärmeschutzverkleidung bereits in der
ursprünglichen Baubewilligung enthalten ist. Die Anzeigepflicht von Pergolen soll entfallen.
Bei den bewilligungs- und anzeigefreien Vorhaben wird ergänzend eingefügt, dass
auch Schwimmbadabdeckungen bis zu einer Höhe von 1,5 m und die Aufstellung von
Wärmepumpen in Gebäuden unter die bewilligungs- und anzeigefreien Vorhaben fallen.
Für das Aufstellen von Wärmepumpen im Freien soll hingegen die Bewilligungspflicht
vorgesehen werden, um auch hier die Interessen der Anrainer wahren zu
können.
Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung sollen Carports, also überdachte und höchstens
an einer Seite abgeschlossene (s. Gebäudedefinition in § 4 i. V. m §§ 158 NÖ
BTV 1997!) Abstellanlagen für maximal 2 Kraftfahrzeuge, aus der Bewilligungspflicht
herausgenommen werden. Die Beschränkung erfolgt dabei in Anlehnung an die differenzierte
Behandlung des Brandschutzes bei der Ausgestaltung von Kleingaragen.
Weiters erlaubt diese Größenordnung auch die Herstellung von zwei dem Ausmaß
nach behindertengerecht ausgeführten Stellplätzen.
Gerätehütten, d.h. Hütten, die – mit neuen der Praxis angepassten Abmessungen -
lediglich der Einstellung von Gartengeräten dienen sollen und die nicht für den Aufenthalt
von Personen vorgesehen sind (wie die in den Baumärkten angebotenen Gartenhäuschen),
sowie Gewächshäuser in der vorgesehenen Größe bedürfen keiner
bautechnischen und baurechtlichen Beurteilung, zumal auch die Aufstellung von insgesamt
zwei derartiger Gebäude auch Regelungen der Bauordnung und des Bebauungsplanes
(insbesondere die Bebauungsdichte) nicht wesentlich zu beeinflussen
vermag. Mit der Beschränkung der Anzahl der anzeige- und bewilligungsfrei aufstellbaren
Nebengebäude (also maximal eine Gerätehütte und ein Gewächshaus pro
Grundstück im Bauland) soll einer möglichen Verhüttelung begegnet werden. Damit
dürfte der übliche Bedarf an derartigen Nebengebäuden großteils gedeckt sein und
ergibt sich dadurch auch für die Baubehörden eine Verwaltungsvereinfachung. Sollen
jedoch mehrere Gebäude dieser Art auf einem Grundstück aufgestellt werden, so
unterliegen diese der Bewilligungspflicht.
Dem Antrag auf Baubewilligung sind diverse bautechnische Unterlagen anzuschließen.
Die Antragsbeilagen sind vom Verfasser zu unterfertigen. Deutlicher als bisher
soll mit der Ergänzung die Planungsverantwortung des Verfassers in der NÖ Bauordnung
klargestellt werden. Es soll damit erreicht werden, dass im Falle von Haftungsfragen
die Verantwortlichkeit geklärt wird. Nicht die Baubehörde, die eventuelle Fehler
in den bautechnischen Unterlagen nicht bemerkt, sondern derjenige der die fehlerhaften
Unterlagen einreicht, soll für die Richtigkeit der von ihm erstellten Unterlagen
auch haften. Für die Baubehörde soll damit eine Einschränkung der Prüfpflicht
und damit auch der Verantwortlichkeit verbunden sein. Nur für den Fall, dass Nachbarrechte
berührt und diese von Nachbarn auch durch Einwendungen geltend gemacht
wurden soll auch künftig die Prüfpflicht weiter bestehen.
Mit der Änderung im § 52 Abs. 4 soll die Möglichkeit der Anbringung einer Wärmeschutzverkleidung
unter Umgehung der im Abs. 1 bis 3 bzw. einer im Bebauungsplan
festgelegten Bebauungsdichte für Gebäude, die vor dem 1. Jänner 2009 bewilligt
wurden möglich sein. Für zukünftig zu errichtende Gebäude, soll allerdings bereits in
der Planung auf die geltenden Beschränkungen des § 52 Rücksicht genommen werden.
Mit der neuen Formulierung des § 53 Abs. 5 soll auf Wunsch vieler Gemeinden die
Rechtslage vor der 1. Novelle zur NÖ Bauordnung 1996 wiederhergestellt werden. In
der Praxis hatte diese Änderung zur Aushebelung von in Bebauungsplänen mit der
Festlegung von Höhenregelungen verfolgten Zielen geführt; es konnte die Gestaltungswirkung
der Bauklassen unterlaufen werden und war somit die Vorhersehbarkeit
der Wirkung von Baukörpern nicht mehr gegeben.
Die Einfügung des 3. Satzes in § 53 Abs. 6 entspricht ebenfalls einem dringenden
Wunsch der Gemeinden. Speziell bei höheren Bauklassenfestlegungen sollen Bauwerber
nicht gezwungen werden müssen, an der von der öffentlichen Verkehrsfläche
abgewandten und meist kaum einsehbaren Gebäudeseite auch ohne ausdrückliche
Regelung im Bebauungsplan (s. § 70 Abs. 3) zumindest in eingeschränktem Ausmaß
von der festgelegten Bauklasse abzuweichen, zumal diese Abweichung keinen ortsbildprägenden
Einfluss auf das von allgemein zugänglichen Orten sichtbare optische
Erscheinungsbild auszuüben vermag. Weiters sind damit besonders in Hanglagen
Erleichterungen hinsichtlich der baulichen Ausnutzung der Bauplätze verbunden, ohne
dass im Bebauungsplan eigens unterschiedliche Bauklassen vorzusehen sind.
§ 56 Abs. 1 regelt das grundsätzliche Erfordernis einer Prüfung für alle bewilligungsoder
anzeigepflichtigen Bauwerke im Hinblick auf ihre Gestaltung. Der Umgebungsbegriffes
in Abs. 2 knüpft an die sichtbare Umgebung mit dem Erfordernis der Wahrnehmbarkeit
der Kriterien zur Einschränkung der Größenausdehnung.
Die optische Wahrnehmbarkeit der einzelnen Kriterien ist für eine Beurteilung nach
diesen Bestimmungen jedenfalls sinnvoll und für die Umgebungsabgrenzung tauglich.
Der Umfang der Gestaltungsprinzipien wird nach unten hin durch den konkreten
Hinweis auf Baudetails und Stilelemente begrenzt, um von vornherein z. B. Prüfungen
oder Vorschreibungen von Details, wie Fenstersprossen oder Zierumrandungen
hintanzuhalten. Abs. 3 bringt das Erfordernis einer besonderen Sensibilität bei speziellen
Gebäudetypen zum Ausdruck. Abs. 4 regelt lediglich die Vorgehensweise bei
Vorhandensein eines Bebauungsplans. Im ungeregelten Bauland ist eine Prüfung der
Gestaltung von Bauwerken ohnedies nach Abs. 1 zwingend und vollinhaltlich erforderlich.
Nimmt ein Bebauungsplan einzelne Gestaltungsprinzipien bewusst von einer
Prüfung aus, so sind diese aufgrund der neuen Formulierung des § 56 nicht zu prüfen.
Festlegungen im Bebauungsplan sollen durch die Anwendung des § 56 jedenfalls
nicht relativiert werden können.
Mit dem Verbot der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei hundertjährlichen
Hochwässern überflutet werden, im neuen § 61 Abs. 4 wird den Umständen
Rechnung getragen, dass bei Hochwässern immer wieder Keller überflutet wurden,
in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert wurden. Dies hat nicht nur für die
Umwelt, sondern auch für den Betroffenen selbst unangenehme Schadensfolgen, die
durch die neue Regelung vermieden werden sollen.
Letztlich wird mit den Neuregelungen im § 64 dem Umstand Rechnung getragen
werden, dass der Anteil von Elektrofahrzeugen im Steigen begriffen ist. Wie wohl es
derzeit noch keine Normen für Ladestationen gibt, soll vorgesehen werden, dass bei
der Neuerrichtung von öffentlich zugänglichen Abstellanlagen zumindest für die Errichtung
von Stellplätzen mit Ladestationen im Verhältnis zu den zu errichtenden
Stellplätzen Vorsorge getroffen wird. Als öffentlich zugängliche Abstellanlagen sind
alle Abstellanlagen zu verstehen die von jedermann unter den gleichen Rahmenbedingungen
genutzt werden dürfen. Somit auch für Abstellanlagen bei Kaufhäusern,
Einkaufszentren, Gaststätten, Hotels etc. ( vgl. auch §155 NÖ Bautechnikverordnung).
Damit soll künftig bei öffentlich zugänglichen Abstellanlagen auch die Möglichkeit
bestehen, Elektrofahrzeuge aufzuladen. Für die konkrete Errichtung der Ladestation
ist eine Übergangsfrist von 3 Jahren vorgesehen. Bis zu diesem Zeitpunkt
ist damit zu rechnen, dass auch genormte Ladestationen am Markt sind, sodass bis
dahin diese Ladestationen auch tatsächlich aufgestellt und damit dem Kunden zur
Verfügung stehen müssen.
Mit der Erweiterung der möglichen Inhalte des Bebauungsplanes soll erreicht werden,
dass die Gemeinde bereits im Bebauungsplan Zonen festlegen kann, in denen
eine Versickerung von Niederschlagswässern bzw. eine Einleitung der Niederschlagswässer
von versiegelten Flächen oder von Dachflächen in einen Kanal verboten oder
eingeschränkt wird. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass einerseits
in Gebieten aufgrund ihrer geologischen Beschaffenheit eine Versickerung
verhindert werden soll bzw. dass die Einleitung von Niederschlagswässern in einen
Kanal eingeschränkt oder verboten wird, wenn dieser über keine zusätzliche Aufnahmekapazitäten
verfügt. Damit besteht für den Liegenschaftseigentümer die Verpflichtung
geeignete anderwertige Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Diese Möglichkeiten
greifen nur dann, wenn die natürlichen Abflussverhältnisse von Liegenschaften
verändert werden und daher nicht, für unbebaute Grundstücke.
Die Gefertigten stellen daher den
A n t r a g :
Der Hohe Landtag wolle beschließen:
„1. Der beiliegende Gesetzesentwurf betreffend Änderung der NÖ Bauordnung 1996
wird genehmigt.
2. Die NÖ Landesregierung wird aufgefordert, das zur Durchführung dieses
Gesetzesbeschlusses Erforderliche zu veranlassen.“
Der Herr Präsident wird ersucht diesen Antrag dem BAUAUSSCHUSS so rechtzeitig
zur Vorberatung zuzuweisen, dass eine Behandlung bei den Ausschusssitzungen am
24.Juni 2010 möglich ist.

NÖ Bauordnung CARPORT Novelle 2010.pdf
Adobe Acrobat Dokument [26.3 KB]
Download

  ANFRAGEN

 

Senden Sie uns hier einfach Ihre Anfrage mit 

Ihrer Telefonnummer für Rückrufe, oder direkt an

0660 48 93 944   

office@akcent.at

Wir arbeiten im Großraum Wien

NÖ-BGL-STM

Name *
PLZ *
Tel. *
Nachricht *

Hinweis: Bitte die mit * gekennzeichneten Felder ausfüllen.

0820 90 10 80 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.

.

.